Änderung der Grundsteuerbemessung ab dem Jahr 2025 – Grundsteuerreform

Mit der neuen Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 werden alle Grundsteuerbescheide, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren beruhen, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben.

Die Grundsteuer ist eine Steuer, die ausschließlich den Städten und Gemeinden zufließt. Sie wird auf den Grundbesitz erhoben und grundsätzlich von den Eigentümern gezahlt. Hierzu wird durch das zuständige Finanzamt eine Bewertung durchgeführt und jeder Eigentümer erhält einen Einheitswertbescheid und einen Messbescheid. Der Messbescheid ist für die Gemeinde die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Dafür bestimmt die Gemeinde in ihrer Haushaltssatzung einen Hebesatz, welcher mit dem Messbetrag multipliziert wird. Von dem Messbetrag darf die Gemeinde nicht abweichen. Änderungen des Messbetrages kann nur das Finanzamt vornehmen.

Mit der Grundsteuerreform 2025 sollen alle Einheitswertbescheide und demzufolge alle Grundsteuermessbescheide überarbeitet und neu festgesetzt werden. Hierzu haben Eigentümer in den vergangenen Monaten aktiv mitgewirkt und zahlreiche Angaben gegenüber dem Finanzamt machen müssen.

Für alle Änderungen, welche nach dem 1. Januar 2022, also dem Zeitpunkt Ihrer Erklärung beim Finanzamt, am Grundstück, an Gebäuden oder bei der Nutzung besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt in Pößneck durch den jeweiligen Eigentümer.

Ab dem Jahr 2025 erhalten alle Eigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid mit den beschlossenen neuen Hebesätzen. Vorher müssen keine Zahlungen geleistet werden. Eigentümer, die bei ihrer Bank einen Dauerauftrag für die Grundsteuer eingerichtet haben, werden gebeten diesen vorerst zu kündigen. Wenn Sie Ihre neuen Grundsteuerbescheide vorliegen haben, können Sie bei Ihrer Hausbank einen neuen Dauerauftrag abschließen oder der Stadt Tanna ein Lastschriftmandat für die Abbuchung der Grundsteuer erteilen.

Bereits bestehende Lastschriftmandate für die Abbuchung der Grundsteuern werden für die neue Grundsteuer weiterverwendet. Für Sie besteht aktuell kein Handlungsbedarf.

Die aktuelle Hebesatzsatzung vom 18.12.2024 finden Sie hier:

zur Hebesatzsatzung

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